Latente Steuern bei Wohnungsunternehmen nach BilMOG

Von autor am 15. Dezember 2010 um 11:24

Am 25.10.2010 hat der IDW den Rechnungslegungshinweis RH IFA 1.001 veröffentlicht. Darin befasst er sich mit den Auswirkungen des BilMOG auf die Bilanzierung latenter Steuern bei Wohnungsunternehmen. Insbesondere wird dabei auf die Besonderheiten von Bauinstandhaltungsrückstellungen, steuerlichen Sonderposten und steuerfreien Rücklagen sowie vermögensverwaltende Wohnungsunternehmen eingegangen. Sollte dieses Thema für Sie von Interesse sein, wir beraten Sie gerne.

Masterstudiengang „Audit Xcellence“ für angehende Wirtschaftsprüfer geplant!

Von autor am 01. Dezember 2010 um 18:39

Mit dem neuen Wirtschaftsprüfer-Master of Science können Interessenten beginnen, wenn sie nach ihrem Bachelor-Abschluss ein Jahr Berufserfahrung in einer Wirtschaftsprüfungskanzlei gesammelt haben. Der Studiengang soll in sechs Regionen Deutschlands angeboten werden.
In Norddeutschland die Leuphana Universität Lüneburg. Im Westen die Universitäten Bochum und Münster, diese bieten ihre Vorlesungen am Studienort Düsseldorf an. In der Mitte Deutschlands gibt es zwei Angebote,  zum einen die Goethe-Universität in Frankfurt am Main – weiter ein gemeinsam von der Fachhochschule Mainz und der Frankfurt School of Finance angebotener Studiengang. Im Südwesten die Universität Mannheim. Im Osten und Südosten der Republik werden noch geeignete Hochschulen gesucht.
Ab 2012 sollen insgesamt maximal 200 Studenten, verteilt auf 5 Klassen, mit dem Master-Programm beginnen. Geplant ist auch die Ausweitung auf die Ost-Hochschulen, dann soll weiterer Platz für etwa 280 Studenten sein.
An allen Studienorten sollen die Lehrveranstaltungen teilweise auf Englisch stattfinden und eng mit dem Wirtschaftsprüfer-Examen verzahnt werden. So werden vier Klausuren aus dem Master-Studium für das Prüfer-Examen angerechnet.

IDW-Aktuell

Von autor am 16. November 2010 um 15:10

Der IDW informiert seit Oktober 2010 mit seinem öffentlich zugänglichen Nachrichten-Service “IDW Aktuell” über seine Arbeitsergebnisse.

IDW RS HFA 4 Zweifels­fragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen

Von autor am 09. Juli 2010 um 13:54

Ausgangspunkt jeder Drohverlustrückstellung sind schwebende Geschäfte i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Aus Sicht des Bilanzierenden können sich derartige Geschäfte als Beschaffungsgeschäfte darstellen, wenn er Empfänger der Sach- oder Dienstleistung ist, oder als Absatzgeschäfte, wenn er zur Sach- oder Dienstleistung verpflichtet ist.

Der Schwebezustand eines schwebenden Geschäfts i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB beginnt grundsätzlich mit dem rechtswirksamen Abschluss der einschlägigen Verträge. Der Schwebezustand dauert an, solange die Sach- oder Dienstleistung noch nicht erfüllt sind. Aus einem schwebenden Geschäft ergibt sich ein Verlust, wenn der Wert der Leistungsverpflichtung des Bilanzierenden den Wert seines Gegenleistungsanspruchs übersteigt (Verpflichtungsüberschuss). Begriffliche Voraussetzung für eine Rückstellung ist ferner, dass der Eintritt eines Verlustes droht. Es muss mit einem Verpflichtungsüberschuss zu rechnen sein. Der Eintritt und die Höhe eines drohenden Verlustes richten sich nach dem Umfang und der Bewertung der in die Ermittlung des Verpflichtungsüberschusses einzubeziehenden Komponenten.

Sie möchten dieses Thema weiter vertiefen? Sprechen Sie uns doch einfach an.

IDW PH 9.950.3 Prüfung der „Vollständigkeits­erklärung“ für in den Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen

Von autor am 09. Juli 2010 um 10:45

Die Verpackungsverordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeisden oder zu verringern. Zur Erreichung dieses Zieles soll das Marktverhalten der durch die Verordnung Verpflichteten so regeln, dass die abfallwirtschaftlichen Ziele erreicht und gleichzeitig die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden. (§ 1 Abs. 1 VerpackV).

§ 10 VerpackV bestimmt weiter, dass wer Verkaufsverpackungen nach § 6 VerpckV in den Verkehr bringt, unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, jährlich bis zum 1. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, abzugeben und nach § 10 Abs. 5 VerpackV bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) in elektronischer Form zu hinterlegen.

Der Gesetzgeber hat für diese Erklärung den Begriff “Vollständigkeitserklärung” vorgesehen. Die “Vollständigkeitserklärung” für Verkaufsverpackungen ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem vereidigten Buchprüfer, einem Steuerberater oder einem unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 VerpackV zu prüfen.

Sind Sie von dieser Regelung betroffen oder wollen Sie einfach mehr darüber erfahren, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

BilMog:

Von admin am 12. Mai 2010 um 14:11

Zwei gute Gründe für eine vorzeitige Anwendung:

  • Das Jahr 2009 kann als Ausnahmejahr dargestellt werden; die künftigen Jahre werden dann durch die neuen Regelungen nicht mehr belastet beziehungsweise entlastet. Ein ohnehin schlechtes Jahresergebnis in 2009 wird z.B. durch negative Ergebniseffekte aus der Umstellung weiter verschlechtert.
  • Die Vermögens- und Ertragslage kann durch die Anwendung der neuen Regelungen verbessert dargestellt werden. Zum Beispiel können negative Effekte aus dem Jahre 2009 durch positiv Effekte aus der Anwendung der neuen Regelungen kompensiert werden.